Įstatai
Statuten der Litauischen Gemeinschaft in Österreich
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Litauische Gemeinschaft in Österreich“ (LGO).
(2) Er hat seinen Sitz in Wien.
(3) Die LGO erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich. Bei Bedarf können in Österreich Zweigstellen eingerichtet werden.
2: Zweck
(1) Die LGO ist ein Mitglied der Litauischen Weltgemeinschaft.
(2) Die Gemeinschaft ist eine politisch neutrale, gemeinnützige Organisation, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Alle Tätigkeiten der LGO werden entsprechend den Rechtsakten der Republik Österreich, diesen Statuten und weiteren Richtlinien des Vereins ausgeübt.
(3) Die LGO hat folgende Ziele und Aufgaben:
- Vereinigung der in Österreich wohnenden Litauer zwecks gemeinsamen Zielen und Beziehungen untereinander, Schaffung der verschiedenen Alter- und Interessengruppen.
- Unterstützung freundschaftlicher Beziehungen der Litauer in Österreich, Pflege und Weiterentfaltung der nationalen Identität der Litauer und deren Kindern, formelle und informelle Bildung, Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen und künstlerischen Aktivitäten.
- Die in der Republik Österreich lebenden jungen Menschen litauischer Abstammung zu vereinen und zusammenzuführen, ihnen die Möglichkeit zu geben, Kontakte zu knüpfen, zu kooperieren, sich in einem multikulturellen Raum zu integrieren, sich auszudrücken und ihre Ideen zu verwirklichen und ihre nationale Identität zu bewahren;
- Verbreitung von Informationen über Litauen und Schaffung eines positiven Images des Landes, Förderung der österreichisch-litauischen Zusammenarbeit auf kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen, künstlerischen und weiteren Gebieten sowie Organisation gemeinsamer Projekte.
- Die Beziehungen zu litauischen Gemeinschaften, die in anderen Ländern tätig sind, zu pflegen und zu entwickeln
- Unterstützung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Gemeinschaften anderer Länder.
- Mit den in Litauen tätigen Organisationen zusammenarbeiten
- Die Gemeinschaft (LGO) bei verschiedenen Veranstaltungen zu vertreten
- Unterstützung des unabhängigen Staates Litauen und Hilfe nach Möglichkeiten.
3: Mittel zur Erreichung des Gemeinschaftszwecks
(1) Zur Erreichung der Ziele werden ideelle und materielle Mittel eingesetzt.
(2) Als ideelle Mittel dienen Vorträge und Versammlungen, Kurse, Workshops, gesellige
Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Förderung des nationalen Selbstbewusstseins der litauischen Kinder und Jugendlicher, Herausgabe von Publikationen (inkl. Errichtung einer eigenen Homepage im Internet), Einrichtung einer Bibliothek und weiterer Mittel.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen oder aus gemeinschaftlichen Unternehmungen, Spenden, Fördererbeiträge, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoringeinnahmen), öffentliche und private Subventionen.
(4) Alle ideellen und materiellen Mittel der LGO dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder der LGO dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der LGO erhalten.
4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der LGO gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Gemeinschaftsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Gemeinschaft ernannt werden.
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Als Mitglied der Gemeinschaft kann jede, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft sich in Österreich aufhaltende, arbeitende oder studierende Person, die Interesse an Litauen zeigt oder sie vertritt, aufgenommen werden.
(2) Die Person ist älter als 18 Jahre, ist einverstanden mit den Statuten der Gemeinschaft, hält sie ein,
nimmt Teil am Leben der Gemeinschaft und unterstützt sie.
(3) Die Person, die in die Gemeinschaft aufgenommen werden will, stellt einen schriftlichen formlosen Antrag mit Kontaktdaten (eine Kontaktnummer und eine Email – Adresse).
(5) Die ordentliche Mitgliedschaft tritt in Kraft nach dem Bezahlen des Jahresbeitrages und der Bestätigung des Vorstandes über die Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(6) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen. Es muss den Vorstand über seinen Austritt informieren. Der bezahlte Jahresbeitrag wird aufgrund der frühzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet. Das ausgetretene Mitglied behält das Recht, jederzeit in die Gemeinschaft aufgenommen zu werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einen Frist von 20 (zwanzig) Arbeitstagen den Jahresbeitrag nicht zahlt. Innerhalb dieser Frist werden die Rechte des Mitgliedes beschränkt. Erst nach der Frist, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat, wird es aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Das ehemalige Mitglied behält das Recht, jederzeit wieder in die Gemeinschaft aufgenommen zu werden.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus der Gemeinschaft auszuschließen, wenn das Mitglied dem Ansehen oder den Interessen der Gemeinschaft schädigt und schadet, bei Nichtbefolgung der Statuten der LGO; bei der Ausübung von anderen negativen Tätigkeiten im Bezug auf die LGO. Die Person bekommt eine Mahnung und muss innerhalb von 20 (zwanzig) Arbeitstagen eine Erklärung vorlegen. Innerhalb dieser Frist werden die Rechte des Mitglieds beschränkt. Nachdem die Erklärung innerhalb der zulässigen Fristen vorgelegt wurde, entscheidet der Vorstand, ob das Mitglied aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wird. Der bezahlte Jahresbeitrag wird aufgrund des Ausschluss aus der Gemeinschaft nicht zurückerstattet. Das ehemalige Mitglied darf erst 3 Jahre nach seinem Ausschuss erneut in die Gemeinschaft aufgenommen werden. Neben dem Antrag muss es eine Erklärung über die Gründe, aufgrund dessen es aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wurde, vorlegen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen werden.
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jeders Mitglied hat folgende Rechte:
- An allen Veranstaltungen der LGO teilzunehmen.
- Die aktuellen Informationen über die Tätigkeit der Gemeinschaft regelmäßig zu erfahren: durch die offizielle Internetseite, über Emails, soziale Netzwerke und weitere elektronische Mittel.
- Stimmrecht in der Generalversammlung, es kann wählen und kann in den Vorstand gewählt werden.
- In der Generalversammlung einen Bericht über die Tätigkeiten und Initiativen des Vorstands sowie einen geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu bekommen. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Weitere Rechte, die in diesen Statuten aufgeführt sind.
(2) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder können schriftlich fordern, dass innerhalb von 20 (zwanzig) Arbeitstagen:
- die Generalversammlung einberufen wird.
- ein Bericht über die Tätigkeiten und Initiativen des Vorstandes sowie ein Rechenschaftsbericht vom Vorstand vorgelegt wird.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Gesetze der Republik Österreich, ihre juristische Struktur sowie ihre Kultur zu beachten.
- alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gemeinschaft, das Image von Litauen und des litauischen Volkes Schaden erleiden könnte.
- pünktliche Zahlung der Jahresbeiträge zu leisten.
- die Statuten der LGO und die Beschlüsse der Gemeinschaftsorgane wie Vorstand und Generalversammlung zu beachten.
8: Jahresbeitrag zur Mitgliedschaft des LGO
(1) Der Jahrebeitrag dient zur Finanzierung der LGO-Tätigkeiten nach §§ 2 und 3 dieser Statuten.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet der Vorstand.
(3) Das Geschäftsjahr der Gemeinschaft ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag wird für das Kalenderjahr, unabhängig vom Eintrittsdatum bezahlt.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtetet, den Jahresbeitrag innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach dem Antrag zur Aufnahme in die Gemeinschaft zu bezahlen. Die bereits bestehenden Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Jänner für das laufende Jahr zu bezahlen.
9: Gemeinschaftsorgane
Organe der Gemeinschaft sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).
10: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 inklusive späterer Versionen.
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr spätestens bis zum 30. April statt. Die Ankündigung der Generalversammlung muss mindestens 30 (dreißig) Tage vorher vom Vorstand erfolgen.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf:
- Beschluss des Vorstands der ordentlichen Generalversammlung,
- Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer,
- Verlangen des Schiedsgerichtes, oder
- In weiteren Fällen, die in diesen Statuten aufgeführt sind.
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand innerhalb von 20 (zwanzig) Tagen nach ordnungsgemäßem Verlangen einberufen, wenn keine andere Fristen im Gesetz vorgesehen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens 30 (dreißig) Tage vorher die Generalversammlung anzukündigen.
(5) Zusätzlich muss Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen: Angelegenheiten, die zur Diskussion stehen, die Person, die sich mit dieser Angelegenheit beschäftigt und gegebenenfalls eine Lösung dazu. Die Tagesordnung darf vom Vorstand bis spätestens 10 (zehn) Tage vor der Generalversammlung geändert werden. Alle Angelegenheiten, die vorher nicht in der Tagesordnung aufgenommen wurden, dürfen erst bei der Generalversammlung besprochen werden, wenn damit ein Drittel der anwesenden Mitglieder einverstanden sind.
(6) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen mit der
Bekanntgabe der Tagesordnung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per E-Mail) einzuladen.
(7) An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmberechtigt. Jedes Mitglied darf sich in der Generalversammlung äußern und weitere Themen für die Tagesordnung zur Diskussion stellen. Weitere Personen, die keine Mitglieder der LGO sind, dürfen an der Generalversammlung nur mit Erlaubnis des Vorstands teilnehmen, jedoch dürfen sich diese nicht zu den diversen Angelegenheiten äußern oder wählen.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Entscheidung über Auflösung der Gemeinschaft ist dann gültig, wenn eine qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen dies fordert.
(9) In der Generalversammlung wird nach dem Prinzip der offenen Abstimmung vorgegangen, außer es ist eine geheime Wahl oder mindestens ein Drittel der Anwesenden fordern eine geheime Wahl. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wählen im Namen eines anderen Mitglieds kann nur mit schriftlicher Erlaubnis des Mitglieds erfolgen, die vor der Generalversammlung beim Vorstand vorgelegt wurde.
(10) Bei der Generalversammlung müssen alle Regeln, die in diesen Statuten aufgeführt sind, eingehalten werden: Nur dann wird die Generalversammlung sowie die Entscheidungen, die getroffen wurden, als gültig betrachtet.
(11) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das in Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(12) Für jede Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt. Der Vorstand ist verpflichtet ein Protokoll innerhalb von 10 (zehn) Tagen zu erstellen. Im Protokoll werden alle Entscheidungen und wenn nötig auch die zuständigen Personen dokumentiert. Alle Protokolle werden vom Vorstand öffentlich gemacht.
11: Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
- Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Berichts über die Tätigkeiten des Vorstands.
- Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstands, der Rechnungsprüfer und Schiedsrichter.
- Entlastung des Vorstands
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Gemeinschaft.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
(2) Die Entscheidungen, die vom Vorstand getroffen werden, dürfen nach Einspruch von mindestens einem Zehntel der Mitglieder erneut in der Generalversammlung zur Diskussion gestellt werden. In diesem Fall werden die Entscheidungen, die vom Vorstand getroffen wurden, von der Generalversammlung bestätigt, geändert oder abgelehnt.
(3) Alle Entscheidungen, die in der Generalversammlung getroffen wurden, müssen von anderen Organen der Gemeinschaft je nach ihren Kompetenzen umgesetzt werden.
12: Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gemeinschaft. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
(3) Als Kandidat zum Vorstand darf sich jedes Mitglied, dessen Rechte nicht beschränkt sind, bewerben. Die Amtszeit der Vostandsmitglieder ist nicht beschränkt.
(4) Die Bekanntgabe der sich zur Vorstandswahl stellenden Kandidaten an die Gemeinschaft erfolgt spätesten 30 Tage vor der Generalversammlung. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Kandidaten öffentlich bekannt zu geben. Die Kandidaten können sich spätesten bis zu 7 (sieben) Arbeitstage vor der Generalversammlung für den Vorstand bewerben. Die Kandidaten müssen spätesten bis zu 5 (fünf) Arbeitstage vor der Generalversammlung oder einer Online Abstimmung, wenn diese durchgeführt wird, bekannt gegeben werden.
(5) Wahlrecht hat jedesMitglied, dessen Rechte nicht beschränkt sind.
(6) Die Wahl zum Vorstand erfolgt in der Generalversammlung und durch eine Online – Abstimmung. Jedes wahlberechtigtes Mitglied bekommt in letzterem Fall einen individuellen Zugang zum Portal. Bei der Wahl zum Vorstand handelt es sich um eine geheime Wahl.
(7) Jedes wahlberechtigte Mitglied darf 2 (zwei) Kandidaten aus der Wahlliste wählen. Wahlzettel, auf dessen Wahlliste mehr als zwei Kandidaten angekreuzt sind oder anders gekennzeichnete Wahlzettel (z.B. irgendwelche Zeichen oder Anmerkungen) werden als ungültig betrachtet.
(8) Zum Vorstand müssen mindestens 5 (fünf) Mitglieder gewählt werden, von denen mindestens 1 (einer) bis 35 Jahre alt sein muss.
(9) Bei der ersten Versammlung wählt der neue Vorstand einen Präsidenten, einen
Vizepräsidenten, einen Kassierer und Leiterer der Jugendabteilung der LGO. Weitere Pflichten und Tätigkeiten werden nach Bedarf unter Vorstandmitgliedern aufgeteilt. Alle Pflichten und Positionen inklusive die des Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassierer und Leiterer der Jugendabteilung der LGO dürfen im Laufe der Zeit anderen Mitgliedern zugeteilt werden.
(10) Derjenige, der die meisten Stimmen bei der Wahl erhält, wird primärer Präsidentschaftskandidat. Dieser bekommt eine zusätzliche Stimme bei der Wahl des Vorstandspräsidenten.
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Den Anspruch zur vorzeitigen Entlassung des Vorstands einzelne seiner Mitglieder muss mindestens durch ein Drittel der Mitglieder geltend gemacht werden.
(12) Jedes Vorstandsmitglied darf jederzeit seinen Rücktritt erklären. Der Rücktritt muss dem Präsidenten oder Vizepräsidenten mindestens 30 (dreißig) Tage vorher bekanntgegeben werden. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands muss der Rücktritt an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(13) Der Vorstand hat das Recht ein Mitglied aus dem Vorstand zu entlassen, wenn dessen Mitgliedschaft nach diesen Statuten beendet wird oder dessen Verhalten nicht den Pflichtenentspricht.
(14) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(15) Die Tätigkeiten des Vorstandes werden auf freiwilliger Basis (ohne Vergütung) ausgeübt.
13: Organisation der Zusammenarbeit des Vorstandes
(1) Alle Entscheidungen werden in Vorstandsversammlungen getroffen.
(2) Die Vorstandsversammlungen werden nach Bedarf vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
(4) Mit Einverständnis des Präsidenten oder Vizepräsidenten darf ein Mitglied an der Versammlung unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere via Video- oder Telefonkonferenz, teilnehmen. Das Mitglied, dass auf diesem Wege und nicht vor Ort an der Versammlung teilnimmt, behält unter dieser Bedingung alle seine Rechte.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Versammlungen werden vom Präsidenten moderiert. In seiner Abwesenheit übernimmt die Moderation der Vizepräsident.
(7) An der Vorstandsversammlungen dürfen ordentliche Mitglieder teilnehmen, wenn diese vom Präsidenten oder Vizepräsidenten eingeladen wurden. Die ordentlichen Mitglieder haben jedoch keine Stimme und dürfen nicht bei der Abstimmung anwesend sein.
(8) Die Vorstandsversammlungen werden protokolliert.
14: Aufgaben des Vorstandes
(1)In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung der Statuten der LGO.
- Einrichtung eines den Anforderungen der Gemeinschaft entsprechenden Rechnungswesens.
- Erstellung des Veranstaltungsplans, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
- Verwaltung der Unterlagen der LGO.
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
- Organisation und Umsetzung der Iniatiativen der Gemeinschaft.
- Genehmigung der Höhe des Jahresbeitrags.
- Verwaltung des Vermögens der Gemeinschaft.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Fassung der Beschlüsse nach Rechtsakten und diesen Statuten sowie Betreuung der Angelegenheiten, die von der Generalversammlung dem Vorstand zugeordnet wurden und nicht durch anderen Organen der LGO zu betreuen. Sind.
15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Gemeinschaft. Der Vizepräsident unterstützt den Präsident bei der Führung der Gemeinschaftsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt die Gemeinschaft nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Gemeinschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Vizepräsidenten, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Gemeinschaft bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) In Abwesenheit des Präsidenten werden seine Pflichten vom Vizepräsidenten übernommen. Weitere Vorstandmitglieder dürfen den Präsidenten nur vertreten mit Genehmigung des Vorstandes.
(4) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5) Der Kassier ist für die Geldangelegenheiten der Gemeinschaft verantwortlich. Alle finanziellen Ausgaben müssen in der Vorstandsversammlung beurteilt und genehmigt werden.
(6) Die Pflichten der Vorstandsmitglieder sind durch Rechtsakte, diese Stauten, weiteren Gemeindschaftsakten und den Beschlüssen der Generalversammlung bestimmt.
(7) Die Arbeit des Vorstands erfolgt nach den Prinziepen Klarheit, Verantwortung und Zusammenarbeit. Die Vorstandmitglieder dürfen sich nicht öffentlich zu den Beschlüssen und Meinungen anderen Mitgliedern äußern.
(8) Keiner der Vorstandsmitglieder erhält eine finanzielle Vergütung oder darf materielle Vorteile aus seinem Amt ziehen. Ausnahme bildet die Erstattung von von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Als Vergütung oder materieller Vorteil wird nicht die Entschädigung der Ausgaben betrachtet, die durch die Tätigkeiten für die Gemeinschaft entstanden sind, soweit der Vorstand dem zuvor zugestimmt hat.
16: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung der LGO im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Vorstand muss das Ergebnis zusammen mit den Unterlagen veröffentlichen, damit jedes ordentliche Mitglied diese einsehen darf.
(3) Die Rechnungsprüfer bekommen keine Vergütung für diese Tätigkeiten.
17: Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht wird von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Jedes ordentlicherMitglied darf sich als Schiedsrichter bewerben. Wiederwahl ist möglich.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
(4) Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(5) Die Zusammenarbeit des Schiedsgerichtes wird nach diversen Rechtsakten, diesen Statuten und vom Vorstand genehmigten Schiedsgerichtsregeln durchgeführt.
(6) Das Schiedsgericht beschäftigt sich mit den Streitigkeiten, die in der Gemeinschaft auftreten.
(7) Alle Beschlüsse werden vom Schiedsgericht nach bestem Wissen und Gewissen gefasst.
(8) Die Zusammenarbeit des Schiedsgericht ist streng geheim und wird nur den Vorstandsmitgliedern bekanntgegeben. Es dürfen nur nicht-personbezogene und statistische Informationen über dessen Zusammenarbeit veröffentlicht werden.
18: Freiwillige Auflösung der Gemeinschaft
(1) Die freiwillige Auflösung der Gemeinschaft kann nur nach Rechtsakten und in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der Gemeinschaft sind alle Dokumente dem Vorstand der Litauischen
Weltgemeinschaft und das Vermögen an den Litauer Fond zu übergeben. Die Übergabe wird durch den Präsidenten, Vizepräsidenten und Kassierer durchgeführt.
19: Unterlagen und Information
(1) Unterlagen, die in diesen Statuten oder weiteren Rechtsakten aufgeführt sind, werden als vorgelegt bezeichnet, wenn:
- die Unterlagen per Email an die Emailadresse, die in der offiziellen Webseite der Gemeinschaft angegeben ist, zugesendet werden oder dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten vorgelegt wurden
- einem ordentlichen Mitglied Unterlagen an die im Mitgliedsantrag angegebene Emailadresse oder persönlich übergeben
(2) Als öffentliche Bekanntgabe von Informationen gilt die Veröffentlichung der Informationen auf der offiziellen Internetseite der Gemeinschaft und (oder) das Versenden derInformationen an die ordentlichen Mitglieder via Email. Zusätzlich können die Informationen in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden, wenn es keinen Grund zur Geheimhaltung gibt.
(3) Die Informationen in Namen der Gemeinschaft werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten veröffentlicht. Das Recht dazu, Information in Namen der Gemeinschaft zu veröffentlichen, bekommen andere Vorstands- oder ordentliche Mitglieder nur mit Zustimmung des Präsidenten.
20: Sprache der Unterlagen
Diese Statuten sind in Deutsch genehmigt. Alle andere Unterlagen werden auf Litauisch aufbereitet, wobei bei Bedarf diese auf Deutsch übersetzt werden.